Welche Anrechnungszeiten haben Einfluss auf die Rentenberechnung und die daraus folgende Höhe der Rente? Wir erklären es hier.

Anrechnungszeiten für die Rente – Was zur Rentenberechnung berücksichtigt wird
Anrechnungszeiten für die Rente | © Kadmy / stock.adobe.com

Die Zeit zwischen Schule und Rente ist von zahlreichen Veränderungen geprägt. Arbeitswechsel, Krankheit, zeitweilige Arbeitslosigkeit und die Geburt von Kindern sind nur einige Wechselfälle, die das Leben mit sich bringt. Dadurch mag es vorkommen, dass Sie nicht zu allen Zeiten in die Rentenkasse eingezahlt haben. Das muss allerdings nicht zwangsläufig zu einem Verlust an Rentenansprüchen führen.

Um in diesen Fällen einen sozialen Ausgleich für die Vernachlässigung von Beitragszahlungen aus gewissen persönlichen Gründen zu schaffen, wurden im Rentenrecht die sogenannten Anrechnungszeiten für die Rente eingeführt. Damit sind Zeiten gemeint, in denen zwar keine Einzahlung in die Rentenkasse erfolgte, die aber dennoch für die besonderen Wartezeiten und die Rentenberechnung so behandelt werden, als hätte eine Beitragszahlung stattgefunden.

Außerdem gibt es noch die Berücksichtigungszeiten, die einen Ausgleich für nicht gezahlte Beiträge während der Erziehung eines Kindes oder der Pflege eines Angehörigen bilden sollen.

Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten in Verbindung mit der Kindererziehung

Wenn im Zusammenhang mit Kindern von Anrechnungszeiten die Rede ist, so bezieht sich dies zunächst nur auf die Zeiten von Schwangerschaft und Mutterschaftsurlaub. Das Mutterschaftsgesetz gewährt hier



  • 6 Wochen Urlaub vor der Geburt (bei Mehrfachgeburten 8 Wochen)
  • 12 Wochen Urlaub nach der Geburt.

Auch ein Urlaub über 20 Wochen nach der Geburt, wie das in der ehemaligen DDR üblich war, gilt komplett als Anrechnungszeit und führt nicht zum Verlust von Rentenansprüchen.
Für die Höhe der Rente noch bedeutsamer ist allerdings die Berücksichtigungszeit von vollen 10 Jahren nach dem Geburtsmonat des Kindes.

Für diese Zeit übernimmt der Staat Ihren Beitrag komplett, und zwar gemessen an dem Durchschnittsverdienst. Haben Sie dennoch während dieser Zeit gearbeitet, wird Ihnen dies zusätzlich angerechnet, jedoch nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze.


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Anrechnungszeiten bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Krankheit

Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Bezug von Leistungen aufgrund von Bedürftigkeit und Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen kein Leistungsbezug stattfand, gelten ebenfalls als Anrechnungszeiten. In den Bundesländern der ehemaligen DDR sind hier die Regelungen über die Anrechnungszeiten vor dem 01.03.1990 zu berücksichtigen.

Nicht als Anrechnungszeit gilt der Zeitraum vom 01.01.1983 bis 31.12.1997, sofern hier Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz in Anspruch genommen wurden. Auch in dem Zeitraum davor, also vom 01.07.1978 bis zum 31.12.1982, gilt eine Phase in der Sie Entgeltersatzleistungen bezogen haben, nicht als Anrechnungszeit. Liegt diese Phase jedoch vor Vollendung des 25. Lebensjahrs, darf sie wieder als solche gelten.

Dieselbe Regelung gilt für alle Bezüge von Sozialleistungen ab dem 01.01.1998, sowie für bestimmte Zeiten in Verbindung mit dem Krankengeldbezug. Dazu zählen alle erhaltenen Leistungen ab dem 13. Kalendermonat, Übergangsgeldzahlungen für einen vollen Kalendermonat und der Erhalt von Versorgungskrankengeld ab dem zweiten Kalendermonat; eine Regelung, die vom 01.10.1974 bis zum 31.12.1983 bestand.

Ansonsten gelten Phasen von Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und Reha-Maßnahmen als Anrechnungszeiten.

Anrechnungszeiten bei schulischer Ausbildung und Studium

Schulische Ausbildung kann im Zeitraum zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr mit höchstens drei Jahren direkt als Anrechnungszeit gewertet werden. Jedes weitere Jahr hat jedoch positive Folgen für die Gesamtleistungsbewertung anderer beitragsfreier Zeiten.

Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. Haben Sie zum Beispiel Ihre schulische Ausbildung neben einer versicherungspflichtigen Tätigkeit absolviert, gilt diese Zeit nicht als Anrechnungszeit. Sollte der Zeitaufwand in Verbindung mit der schulischen Aktivität höher liegen, als bei der Beschäftigung, gilt diese Ausnahmeregelung wiederum nicht.

Fernstudium und Abendunterricht gelten ebenfalls als schulische Ausbildung, jedoch gibt es hier eine Sonderregelung bezüglich der Beitrittsgebiete. Wer in der ehemaligen DDR vor dem 01.07.1990 eine solche Ausbildung absolviert hat, bekommt diese Zeit nicht angerechnet.

Ein weiterer Sonderfall ist ein Seniorenstudium. Ob ein Studium als Anrechnungszeit gelten kann, hängt vom Zweck ab. Wird mit dem Abschluss des Studiums die Ausübung eines Berufs angestrebt, so gilt diese Zeit als Anrechnungszeit. Bei einem Seniorenstudium ist dies allerdings meistens nicht der Fall.

Durch die Regelung mit den Anrechnungszeiten für die Rente wird also ein möglich lückenloser Versicherungsverlauf gewährleistet.

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3 Kommentare

  1. Werner Labuhn on

    Durch die Regelung mit den Anrechnungszeiten für die Rente wird also ein möglichst lückenloser Versicherungsverlauf gewährleistet…..

    Schön, diese Aussage, wie wirkt sich das aber in „Mark und Pfennig“, besser in „Euro und Cent“ aus?

  2. Christina Hösch on

    In der DDR haben wir ab 16 Jahren studiert, ein Jahr „schenken“ wir also dem Rententräger – machen wir doch, wir Ossis

  3. Ist das Diskriminierung der Menschen in der ehemaligen DDR?
    Voll berufstätig sein, Kind erziehen und das Fernstudium erfolgreich mit einem Diplom abschließen – dafür nicht einen Cent mehr Rente zu bekommen ist schon stark. Jeder, der ein Direktstudium absolviert hat bekommt für die Zeit (nach oben gedeckelt) die Durchschnittsrentenpunkte.

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