Ihrer Unterhaltspflicht im Pflegefall müssen Kinder gegenüber den Eltern nachkommen. Aber nicht jedes Vermögen wird dabei angerechnet.

Unterhaltspflicht im Pflegefall
Elternunterhalt: Wenn das Geld der Eltern nicht ausreicht – © Syda Productions / stock.adobe.com

Ein plötzlicher Pflegefall in der Familie ist nicht nur ein einschneidendes emotionales Ereignis, sondern auch eine Kostenfrage. Denn wenn der Aufenthalt in einem Pflegeheim notwendig wird, reichen die Mittel aus der gesetzlichen Pflegeversicherung oft nicht aus. Die Unterhaltspflicht im Pflegefall ist klar geregelt, wann Kinder für Ihre Eltern zahlen müssen, haben wir hier zusammengefasst.

Pflegefall – Wann müssen Kinder zahlen?

Zunächst einmal muss geklärt sein, welche Pflegestufe dem Angehörigen zusteht, denn danach richtet sich die Höhe des Pflegegeldes. Wird ein Heimaufenthalt notwendig, reichen die Mittel aus der gesetzlichen Pflegekasse oft nicht aus, um diesen zu finanzieren. Hat der Pflegebedürftige selbst kein weiteres Vermögen, werden die Kinder in die Pflicht gerufen, in die Unterhaltspflicht. Dabei wird genau geprüft, welches Einkommen und Vermögen Sie als Kind haben. Sind genug finanzielle Mittel vorhanden, (nicht nur Bargeld) müssen Sie ihrer Unterhaltspflicht im Pflegefall nachkommen und die Differenz berappen (Kosten Pflegeheim abzüglich Leistungen der Pflegekasse).

Erst dann, wenn Kinder selbst nicht in der Lage sind ihrer Unterhaltspflicht im Pflegefall nachzukommen, übernimmt der Staat die Kosten (Sozialamt).

Schonvermögen bei Elternunterhalt – Das bleibt unangetastet

Selbstverständlich dürfen Sie als Kinder durch ihre Unterhaltspflicht im Pflegefall nicht selbst finanziell ruiniert werden. Deshalb gibt es das so genannte Schonvermögen bei Elternunterhalt. Dieses definiert, welche Vermögenswerte für Sie als unterhaltpflichtige Kinder unangetastet bleiben. Zu diesem Schonvermögen können zählen:

  • Ein selbst bewohntes Eigenheim
  • Selbst bewohnte Eigentumswohnung
  • Altersvorsorgevermögen in angemessener Höhe
  • Spareinlagen zur Ausbildung der Kinder
  • Angemessene Ersparnisse für Ersatzkäufe (Auto, Haushalt)

Bitte beachten Sie, dass das Schonvermögen bundesweit unterschiedlich geregelt ist und die Höhe von der einzelnen Familiensituation abhängig ist. Welche Regelungen für Sie zutreffen, erfragen Sie am besten bei Ihrem zuständigen Sozialhilfeträger.

Unterhaltspflicht im Pflegefall – So vermeiden Sie, dass Ihre Kinder zahlen müssen

Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Kinder im Pflegefall für Sie finanziell aufkommen müssen, bleibt nur der Weg über die private Vorsorge, und das rechtzeitig. Eine private Pflegezusatzversicherung hat den Vorteil, dass die Kosten für Heimaufenthalt etc. in voller Höhe übernommen werden und das bis ans Lebensende. Voraussetzung ist, Sie haben genug angespart. Deshalb vor Abschluss immer genau ausrechnen lassen, wie viel Sie einzahlen müssen um letztendlich den Betrag für die Unterhaltspflicht im Pflegefall selbst zu tragen und nicht Ihre Kinder zu belasten.

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