Versicherung erbenWenn ein Mensch stirbt, dann hinterlässt er seinen Angehörigen in vielen Fällen seinen Besitz. Zu diesem Besitz gehören nicht selten auch Versicherungen. Für viele Hinterbliebene stellt sich in diesem Fall aber die Frage, was mit solchen Versicherungen zu tun ist. Bleibt eine Versicherung bestehen und geht automatisch auf den Erben über, erlischt sie nach dem Tod des Versicherungsnehmers, müssen unter Umständen Fristen oder Formen eingehalten werden oder müssen bzw. können sich die jeweiligen Erben als neue Versicherungsnehmer eintragen lassen?

1. Liste aller Versicherungen erspart langes Suchen

Wer eine Versicherung erben wird, braucht die Versicherungsunterlagen. Wenn ein Versicherungsnehmer seine künftigen Erben bei Versicherungsangelegenheiten unterstützen möchte, kann es sinnvoll sein, für die infrage kommenden Erben eine vollständige Liste aller vorhandenen Versicherungen zu erstellen. Weiß der Erbe von einer solchen Liste und hat Kenntnis darüber, wo sie sich befindet, wäre es gut, wenn er diese nach dem Tod des Angehörigen an sich nehmen würde. Anhand dieser Liste könnten Informationen eingeholt werden, wie zu verfahren ist. Stirbt ein Angehöriger und der Erbe hat keine Kenntnis darüber ob er eine Versicherung erbt, so wäre es ebenfalls sinnvoll, die Unterlagen des Verstorbenen zu ordnen und sich einen Überblick zu verschaffen, welche Versicherungen existieren. Im Idealfall hat der Verstorbene den oder die Erben noch zu Lebzeiten darüber informiert, wo er die Versicherungsunterlagen aufbewahrt. Dadurch erspart man sich langes Suchen.

2. Mit Versicherungsträger in Verbindung setzen

Bei Lebens- und Unfallversicherung mit dem Versicherungsträger in Verbindung setzen
Wer eine Versicherung erben wird, der sollte sich rechtzeitig informieren, um welche Versicherungsart es sich handelt. Dies ist notwendig, da z. B. bei einer Unfall- oder Lebensversicherung im Todesfall Leistungen anstehen, die dem Erben zustehen. Um diese zu erhalten, muss dieser sich unbedingt unmittelbar nach dem Tod des Versicherungsnehmers mit dem Versicherungsträger in Verbindung setzen, denn bei solchen Fristen handelt es sich oft nur um Tage. Hält der Erbe der Versicherung diese Fristen nicht ein, kann die Versicherungsgesellschaft im schlimmsten Fall die Zahlung verweigern. Deshalb ist es notwendig, dass sich der Erbbegünstigte sofort an die jeweilige Versicherungsgesellschaft und den zuständigen Sachbearbeiter wendet, damit die weitere Verfahrensweise besprochen werden kann. Für jeden, der eine Versicherung erben wird, ist es prinzipiell ratsam, sich zu informieren, ob man Anspruch aus solchen Versicherungen hat. Leider wissen viele nicht, dass bei der Auflösung eines Versicherungsvertrages eventuell Prämien fällig werden, die anteilig ausgezahlt werden.

3. Vertragsende bei Personen- oder Sachversicherungen beachten

Bei vererbten Versicherungen ist zwischen Personen- und Sachversicherungen zu unterscheiden. Personenversicherungen (z.B. Unfall-, Lebens- oder private Krankenversicherungen) enden in der Regel beim Tod des Versicherungsnehmers automatisch. Auch bei den meisten Sachversicherungen (private Haftpflicht- oder Hausratversicherung) endet der Vertrag normalerweise automatisch, sobald das Haftungsrisiko wegfällt, d.h. beim Tod des Versicherten. Deshalb ist in diesem Fall keine Kündigung notwendig. Sind bei solchen Versicherungen allerdings Familienangehörige mitversichert, so bleibt die Versicherung natürlich bestehen.

4. Weiterversicherung von Familienversicherten

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung ist zu beachten, dass sich Familienversicherte nach dem Tod des Hauptversicherten darum kümmern müssen, dass ihr eigener Versicherungsschutz zügig geklärt wird. Dies ist nötig, weil ja eine Mitversicherung durch den Tod des Hauptversicherten unmöglich ist. Die Versicherung erben können die Angehörigen zwar nicht, aber sie haben die Möglichkeit, den Vertrag des bisherigen Hauptversicherten zu übernehmen. Dazu muss aber ein neuer Versicherungsnehmer benannt werden. Um diese Regelungen zu treffen, gilt eine Frist von drei Monaten.

5. Sonderfall Rechtsschutzversicherung

Bei einer Berufsrechtsschutzversicherung oder einer Verkehrsrechtsschutzversicherung, die in der Regel einen persönlichen Schutz beinhalten, erlischt der Versicherungsschutz beim Tod des Versicherungsnehmers. Einzige Ausnahme ist die Übertragbarkeit, die im Versicherungsvertrag festgehalten werden kann. Für die Erben eines solchen Versicherungsvertrages ist also zu klären, ob es sich um eine übertragbare Rechtsschutzversicherung handelt. Möchte der Erbe den Rechtsschutz aufrechterhalten, braucht er lediglich die nächste Rate zu leisten. Damit geht der Versicherungsschutz auf ihn über.

6. Kündigungsfristen beachten

Alle, die Versicherungen geerbt haben, sollten auf jeden Fall Informationen einholen, wie es sich mit den Kündigungsfristen verhält. Der Tod eines Menschen ist stets eine Ausnahmesituation, in der manches liegen bleibt. Leider nehmen Versicherungen darauf keine Rücksicht. Deshalb ist es unerlässlich, sich um die Kündigung von Versicherungsverträgen zu kümmern, die man als Erbe nicht aufrechterhalten möchte.

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