Rentner und Hartz 4 – Wann Anspruch auf Grundsicherung?

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Rentner und Hartz 4

Rentner und Hartz 4

Mit Hartz 4 werden die Leistungen bezeichnet, die nach dem SGB II als Grundsicherung für Arbeitsuchende gewährt werden und korrekt Arbeitslosengeld II oder kurz ALG II genannt werden müssten. Die auf Arbeitssuchende beschränkte Empfängergruppe gibt bereits den Hinweis darauf, dass Rentner Hartz 4 nicht erhalten. Doch auch Rentner, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und alle Personen ab 18 Jahren, die aufgrund einer schweren Behinderung dauerhaft erwerbsunfähig sind, haben einen Anspruch auf eine Grundsicherung.

Grundsicherung für Rentner

Die Rentnern und dauerhaft Erwerbsunfähigen zustehenden Leistungen zur Grundsicherung sind im 4. Kapitel des SGB XII verankert und wurden in 2009 von rund 850.000 Personen in Anspruch genommen. Der Anspruch auf diese Grundsicherung, die Rentnern grundsätzlich erst mit Erreichung des regulären Rentenalters von derzeit 65 Jahren (für alle vor dem 1.1.1947 Geborene) zusteht, setzt sich zusammen aus dem bundeseinheitlichen Regelsatz, den örtlich unterschiedlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, einem eventuell notwendigen Mehrbedarf, möglichen Pflegekosten und Leistungen für Sonderfälle und ist somit in seiner Höhe sowohl regional als auch individuell unterschiedlich.

Antrag beim Sozialhilfeträger stellen

Auch wenn dauerhaft Erwerbsunfähige und Rentner Hartz 4 nicht erhalten, soll durch die Grundsicherung gewährleistet werden, dass sie ein der Würde des Menschen entsprechendes Leben führen können. Da der dazu notwendige Mindestbetrag aufgrund der regionalen und individuellen Unterschiede vom jeweils zuständigen Sozialhilfeträger im Auftrag der Kommune festgesetzt wird und außerdem neben der Rente auch andere dem Antragsteller zufließende Leistungen und eigene Vermögen angerechnet werden, ist es nicht möglich, betraglich exakt zu beziffern, ab welcher Rentenhöhe Zahlungen gemäß SGB XII gezahlt werden. Alle Personen, deren gesetzliche Rente unter dem Betrag von Euro 700 liegt, werden deshalb mit dem Rentenbescheid vorsorglich über die Möglichkeit der Grundsicherung informiert und erhalten einen entsprechenden Antrag, über den dann der örtliche Sozialhilfeträger entscheidet.

Was wird angerechnet?

Auf das Einkommen angerechnet werden grundsätzlich alle Renten- und Pensionszahlungen, bei dauerhaft Erwerbsunfähigen die Erwerbsunfähigkeitsrente, ferner bei geschiedenen Personen eventuelle Einkommen aus Unterhaltszahlungen, außerdem Mieten, Einkünfte aus Kapitalvermögen und Kindergeld. Nicht angerechnet werden Leistungen aus der Pflegeversicherung, Erziehungsgeld, eine Grundrente nach BVK sowie Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz (für vor 1921 geborene Mütter). Auch sämtliches Vermögen inklusive etwaig vorhandenem Wohneigentum wird bei der Feststellung der Bedürftigkeit angerechnet; lediglich ein Betrag von Euro 2.600 bei Einzelpersonen respektive 3.314 Euro bei Verheirateten oder eheähnlichen Partnergemeinschaften bleibt bei der Prüfung unberücksichtigt.

Rückwirkende Zahlung ausgeschlossen
Der Anspruch auf Grundsicherung entsteht grundsätzlich erst mit Bekannt werden der Notlage, setzt also eine Antragstellung voraus, das heißt, eine rückwirkende Zahlung ist ausgeschlossen. Deshalb sollten alle Rentner ab 65 Jahren und alle dauerhaft Erwerbsunfähigen ab 18 Jahren, die aufgrund einer Rente unter Euro 700 zu den Bezugsberechtigten zählen könnten, unverzüglich nach Erhalt des Antrages auf Grundsicherung diesen ausgefüllt und unterzeichnet entweder dem Rentenversicherungsträger zu Weiterleitung an den Sozialhilfeträger zuleiten oder direkt an den örtlichen Sozialhilfeträge versenden. Die Bewilligung wird jeweils nur für ein Jahr ausgesprochen; der Antrag muss somit jedes Jahr neu gestellt werden. Sofern dem Antrag entsprochen wird, erfolgt kein Zugriff auf das Einkommen oder Vermögen der Eltern oder der Kinder.


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