Bei der Steuererklärung für Rentner ist einiges zu beachten. So ist unter anderem das Renteneintrittsjahr entscheidend für den zu versteuernden Anteil der Rente.

Steuererklärung für Rentner – Verschenken Sie kein Geld!
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Zeiten gab es, da bedeutete der Ruhestand auch Ruhe vor Steuererklärungen und der bekannten Zugriffsbereitschaft des Staates auf die Taschen seiner Bürger. Mit dem Alterseinkünftegesetz der rot-grünen Koalition im Jahr 2004 wurde das Thema Steuererklärung auch für Rentner wieder aktuell.

Der unter dem Zeichen der Generationengerechtigkeit eingeläutete Systemwechsel führt dazu, dass im Jahr 2040 die komplette Rente versteuert werden muss.

Renteneintrittsjahr ist entscheidend

Derzeit liegt der zu versteuernde Anteil der Rente bei 60 Prozent, seit 2005 steigt er um zwei Prozentpunkte pro Jahr. Entscheidend dafür, wie viel von der Rente versteuert werden muss, ist also das Jahr des Renteneintritts bzw. der in diesem Jahr aktuelle Prozentsatz.



Diese Zahl ändert sich für den Rentner nicht – wer also 2010 in Rente geht, wird auch 2020 „nur“ 60 Prozent seiner Alterseinkünfte versteuern, während Rentner, die 2020 den Ruhestand erreichen, 80 Prozent versteuern müssen. Zwischen 2020 und 2040 beträgt die Steigerung übrigens jeweils nur noch einen Prozentpunkt pro Jahr.

Einkommenssteuererklärung für Rentner seit 2005 Pflicht

Für 2009 – als 58 Prozent der Rente versteuert wurde – berechnete der Bund der Steuerzahler, dass bereits ab einer Rente von 1.289 Euro Steuern fällig werden. Allerdings macht es keinen Sinn, hier zu generalisieren, denn die konkreten Zahlen unterscheiden sich je nach Rentenjahrgang. Grundsätzlich gilt jedenfalls seit 2005 für Rentner die Verpflichtung, eine Einkommenssteuererklärung abzugeben.

Ausnahmen liegen dort vor, wo die Altersbezüge von der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen werden, aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen oder den landwirtschaftlichen Alterskassen oder aber aus einer kapitalgedeckten Altersversorgung wie der Rürup- und der Riesterrente.

Niedrige Renteneinkünfte – keine Verpflichtung zur Einkommenssteuererklärung

Ist das der Fall und liegt die jährliche Rente unter einer bestimmten Summe – aktuell im Jahr 2010 sind dies jährliche Renteneinkünfte von 13.510 Euro – entfällt die Verpflichtung, eine Einkommenssteuererklärung abzugeben. Aber auch dann, wenn die Rente über dieser Grenze liegt, muss nicht in jedem Fall an das Finanzamt gezahlt werden. Einkünfte aus Zinsen, Mieten, Nebenerwerb etc. werden gesondert behandelt.

Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein bieten Hilfe

Das deutsche Steuersystem ist eines der kompliziertesten der Welt. Es kann also hilfreich sein, sich Unterstützung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein zu holen. Hier kann der Rentner dann auch Informationen darüber einholen, wie er seine Steuerschuld vermindern kann.

Pensionen teilweise steuerfrei

So kann beispielsweise der Altersentlastungsbetrag die Nebeneinkünfte durch Mieten, Zinsen etc. steuerlich mindern. Wieder ist das Jahr des Renteneintritts entscheidend. Ist der Betrag durch das Finanzamt berechnet, bleibt er lebenslang für den einzelnen Rentner unverändert.

Dasselbe gilt für den Versorgungsfreibetrag, durch den Beamtenpensionen oder lohnsteuerpflichtige Pensionen, beispielsweise aus Unterstützungskassen, teilweise steuerfrei sind.



Höhere Werbungskosten müssen nachgewiesen werden

Werbungskosten in Höhe von 102 Euro werden automatisch vom Finanzamt abgezogen, höhere Kosten müssen nachgewiesen werden. Der Besuch einer kostenpflichtigen Rentenberatung gehört beispielsweise zu den Ausgaben, die unter Werbungskosten abzubuchen sind.

Kirchensteuer und Spenden sind Sonderausgaben

Kirchensteuern und Spenden gelten als Sonderausgaben und wirken steuermindernd. Ausgaben für Versicherungen wie Kranken- und Pflegeversicherung, Haftpflichtversicherung und Unfallversicherung lassen sich von der Steuer absetzen.

Nicht absetzbar sind so genannte Sachversicherungen, also etwa eine Hausratversicherung.

Belege für die Steuererklärung sammeln

Im Umgang mit dem deutschen Finanzamt gibt es einen goldenen Ratschlag: Belege sammeln! Was der Finanzbeamte nicht anerkennt, kommt in den Papierkorb. Was derselbe Finanzbeamte aber nicht beurteilen kann, weil er keine Belege zu sehen bekommt, kann er nicht steuermindernd anerkennen.

Medizinische Ausgaben können die Steuer verringern

Ausgaben für Brillen, für Medikamente, Krankenhausaufenthalte, Zahnarztrechnungen, für Fahrten zum Arzt können die Steuer verringern. Maßgebend ist die Zumutbarkeit der Belastung, die vier Prozent bei Verheirateten unterhalb einer Einkunftsgrenze von knapp 15.300 Euro jährlich beträgt.

Alleinstehende müssen fünf Prozent persönlich tragen, bei höheren Einkünften liegt die Belastungsgrenze bei fünf Prozent für Ehepaare und sechs Prozent bei Alleinstehenden.

Haushaltshilfe und Handwerkerrechnung sind steuerlich absetzbar

Eine Haushaltshilfe ist als außergewöhnliche Belastung mit 624 Euro absetzbar, haushaltsnahe Dienstleistungen lassen sich bis zu 3.000 Euro absetzen, beispielsweise für Lohn- oder Fahrtkosten. Auch Handwerkerrechnungen können in der Höhe von 3.000 Euro abgesetzt werden. Eine Sonderausgabenpauschale von 36 Euro pro Person kann ohne gesonderte Nachweise steuermindernd angesetzt werden.

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3 Kommentare

  1. Pingback: Wenn Rentner auswandern – Mit deutscher Rente im Ausland leben

  2. Pingback: Rente und Mieteinnahmen – Was muss versteuert werden?

  3. Erika Bauer on

    Ich beziehe seit 1.12.2010 Witwenrente, die genau so hoch ist wie meine Altersrente. Dabei
    komme ich über den Satz von 1570,- €. Muß ich eine Steuererklärung abgeben. Sonstige
    Einnahmen oder Nebenverdienste habe ich keine.

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