Da kann die Liebe noch so groß sein, wer seine Beziehung nicht mit einem Trauschein besiegelt, hat rechtlich gesehen oft das Nachsehen.

nicht verheiratet Absicherung
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Sie leben unter einem Dach, teilen Tisch und Bett, bauen sich gemeinsam etwas auf, nur verheiratet sind sie nicht. Viele deutsche Paare führen eine ganz „normale“ Beziehung, scheuen aber, warum auch immer, den Schritt in die Ehe. Für sie ist der Partner der Mann oder die Frau an ihrer Seite, auch wenn kein Ring diese Zusammengehörigkeit symbolisiert.

Im privaten Alltag gibt es, verglichen mit verheirateten Paaren, so gut wie keine Unterschiede. Kompliziert wird es erst, bei Behördengängen, einem Krankenhausaufenthalt oder bei Erbschaftsangelegenheiten. Deshalb ist es wichtig, nicht nur das Hier und Jetzt zu genießen, sondern auch in die Zukunft zu schauen, egal in welchem Alter.

Keine Auskunft im Krankenhaus

Liegt ein Partner wegen eines „kleinen“ Leidens im Krankenhaus, ist die Situation nicht kompliziert. Man besucht ihn, wartet auf Genesung und freut sich auf seine Entlassung. Problematischer wird es, wenn der Partner einen Unfall hatte, oder sich einer komplizierten Operation unterziehen muss. Wenn Sie dann vor der Intensivstation stehen, bekommen Sie oft zu hören: “Tut mir leid, ich darf Ihnen keine Auskunft geben“. Ärzte und Schwestern argumentieren fast immer damit, dass nur offiziell Verwandte Anspruch auf Informationen zum Gesundheitszustand des Patienten haben. Um dem aus dem Weg zu gehen, sollten beide Partner bei Zeiten eine Vorsorgevollmacht ausfüllen. Im eigenen Interesse empfiehlt es sich auch, eine Patientenverfügung zu verfassen. Damit regeln Sie persönlich, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen, wenn Sie sich selbst nicht mehr äußern können.

Pflegefall: Setzen Sie sich rechtzeitig als Betreuer ein

Gleiches wie im Krankheitsfall gilt auch, wenn ein Partner pflegebedürftig wird. Auskunft über den Zustand, einer eventuellen Pflegestufe oder den geplanten Pflegemaßnahmen, erhalten normaler Weise nur Familienangehörige. Gibt es keine Verwandten, bestellt das Gericht einen Vormund. Der offizielle Betreuer kann dann in allen Fragen rund um die Pflege selbst entscheiden. Damit Ihr Partner diesen Part übernehmen darf, setzen Sie ihn rechtzeitig als Betreuungsperson ein. Das muss schriftlich in einer Betreuungsverfügung geschehen.

Finanzielle Absicherung im Todesfall

Das Leben ist endlich, egal ob verheiratet oder nicht. Geht ein Ehepartner, steht dem anderem per Gesetz die sogenannte Witwenrente zu. Lebensgemeinschaften haben darauf keinen Anspruch. Genau dieser Fakt ist das größte Sorgenkind von Unverheirateten. Man möchte den Partner auch nach dem Ableben finanziell abgesichert wissen. Eine effektive Möglichkeit dies zu tun, ist der Abschluss einer Risikolebensversicherung. Die Stiftung Warentest hat sich ebenfalls mit diesem Thema beschäftigt und das Angebot der CosmosDirect zum Testsieger gekürt. Zwei entscheidende Vorteile: Die vereinbarte Versicherungssumme wird im Todesfall der versicherten Person ausgezahlt und eine Police ist bis zum 70. Lebensjahr abschließbar. Damit können sich auch unverheiratete Paare gegenseitig absichern, die erst in der zweiten Lebenshälfte zusammenfinden.

Kein Erbrecht für Unverheiratete

Auch wenn sie Jahre miteinander verbracht haben, nichteheliche Lebensgefährten haben keinen gesetzlichen Anspruch auf das Erbe. Möchte man dem Partner also etwas vererben, muss dies schriftlich niedergelegt werden. Eine Möglichkeit dafür ist das Testament, eine andere ein notarieller Erbvertrag. Was letzterer beinhalten kann und muss, hat das Verbraucherportal finanztip.de für Sie in einem Ratgeber zusammengefasst.

Partnerschaftsvertrag: die beste Lösung im Fall einer Trennung

PartnerschaftsvertragNatürlich ist auch bei Lebensgemeinschaften ohne Trauschein nicht alles Friede, Freude, Eierkuchen. Kommt es im schlimmsten Fall zur Trennung, bleiben einem zumindest die Scheidungskosten erspart. Allerdings stellt sich auch die Frage, wer bekommt was? Genau das, sollte direkt am Anfang der Beziehung geklärt werden, am besten in einem Partnerschaftsvertrag.

5 wichtige Vertragspunkte

  1. Mietwohnung:
    Wer darf weiter in der Wohnung leben und wer muss ausziehen?
  2. Bei einem gemeinsamen Darlehen:
    Festlegen, wer welchen Anteil zurückzahlen muss (Bruchteilsgemeinschaft).
  3. Haus und Grundstück:
    Wer soll es behalten? Wer muss den anderen auszahlen und in welcher Höhe?
  4. Gemeinsame Anschaffungen:
    Genau festlegen, wie Fernseher, Waschmaschine, Auto usw. im Trennungsfall aufgeteilt werden.
  5. Schenkungen:
    Bleiben fairer Weise auch bei einer Trennung im Besitz des Beschenkten (Ausnahme Todesfall: Wertgegenstände und Co. können dem Schenkenden zurückgegeben werden).

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2 Kommentare

  1. Sabine Andersen on

    Meine Mutter hat nach dem Tod meines Vaters nicht erneut geheiratet, aber ist seit vielen Jahren mit einem neuen Mann zusammen, der für mich wie ein zweiter Vater ist. Weder meiner Mutter noch mir war klar, dass ihr Freund keinerlei gesetzlichen Anspruch auf ein Erbe hat, wenn es kein Testament oder einen notariellen Erbvertrag gibt. Ich werde meiner Mutter deshalb raten, sich an eine Rechtsanwaltskanzlei für Erbrecht zu wenden, um sich zeitnah darum zu kümmern.

  2. Sho Al-Hammad on

    Abartig und diskriminierend. Wo sind die Linken jetzt, wenn man kein Bock hat auf so ein rückständiges System wie Hochzeiten? Alle schreien doch rum mit der ganzen Scheiß Solidarität? Beim Arbeitsamt zahlt man doch auch direkt für den anderen, wenn man länger als 1 Jahr zusammen lebt.

    Kann man nur den Kopf schütteln…

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