Wer zu Lebzeiten sein Testament macht, kann eventuelle Streitigkeiten nach seinem Tod verhindern. Ist kein Testament vorhanden, regelt das Gesetz die Erbfolge.

Erben mit und ohne Testament
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Bei einem Todesfall in der Familie gilt es, trotz aller Trauer, einen klaren Kopf zu bewahren. Es ist wichtig, jetzt diverse Formalitäten zeitnah zu erledigen. Dazu zählen die Benachrichtigung eines Beerdigungsinstitutes, die Anzeige des Todes beim Standesamt (innerhalb von 3 Werktagen) und die Beantragung der Sterbeurkunde, die für viele weitere Behördengänge nötig ist. Außerdem müssen die Unterlagen des Verstorbenen gesichtet werden, um zu klären, ob ein Testament vorhanden ist oder nicht. Der schriftliche letzte Wille des Verstorbenen regelt, wer zu welchem Anteil Erbe werden soll.

Erben mit Testament

Ist ein Testament vorhanden, muss dieses dem Nachlassgericht mitgeteilt und übergeben werden. Das Nachlassgericht ist Teil des für Sie zuständigen Amtsgerichtes. Hier wird das Testament verwahrt und zu gegebener Zeit eröffnet. Über die Testamentseröffnung werden nicht nur die im Nachlass angegebenen Personen informiert, sondern auch die gesetzlichen Erben.

Gut zu wissen:
Ist ein Testament vorhanden, wird die gesetzliche Erbfolge außer Kraft gesetzt.



➔ Testament vorhanden – wer erbt?

Wurde vom Erblasser ein Testament erstellt, sind „nur“ die Personen erbberechtigt, die darin namentlich genannt werden. Allerdings steht gewissen Personen der sogenannte Pflichtteil zu, auch wenn sie im Testament nicht berücksichtigt wurden.

➔ Was ist der Pflichtteil und wer bekommt ihn?

Der Pflichtteil ist ein Mindestanteil am Erbe, der nahen Verwandten zusteht, die im Testament nicht berücksichtigt wurden. Damit soll verhindert werden, dass Verwandte ersten Grades gänzlich vom Erbe ausgeschlossen sind. Zu diesen Personengruppen zählen Kinder, Enkel und Urenkel, oder aber die Eltern des Erblassers, wenn er / sie keine eigenen Kinder hat. Bei FINANZTIP können Sie alles Wichtige zum Pflichtteil im Erbrecht nachlesen und erfahren, was Sie tun müssen, um an Ihren Pflichtteil zu kommen oder wie Sie gegebenenfalls jemanden enterben.

➔ Testament vom Notar ist sicherer

Der letzte Wille sollte selbstverständlich respektiert werden, doch nicht immer läuft die Erbschaft ohne Probleme ab. Gerade wenn es sich beim Nachlass um größere Ersparnisse, teure Wertgegenstände oder sogar ein Eigenheim handelt, landen Erbschaftsstreitigkeiten nicht selten vor Gericht. Um dies zu verhindern, lassen Sie sich beim Erstellen des Testamentes von einem Notar helfen. Ein notarielles Testament kann letztendlich auch Geld sparen, denn wer einen Erbschein beantragen muss, weil größere Ersparnisse vorhanden sind, oder eine Immobilie zur Erbmasse gehört, muss jede Menge Gebühren zahlen. Kann ein notarielles Testament vorgelegt werden, muss in der Regel kein Erbschein mehr beantragt werden.

Erben ohne Testament

Ist kein Testament vorhanden, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, die durch das Bürgerliche Gesetzbuch §1924 geregelt ist. Diese Erbgruppen werden in Ordnungen eingeteilt.

Ordnung
1. Ordnung
2. Ordnung
3. Ordnung

Erbberechtigte
eigene Kinder, Enkelkinder, Urenkel
Geschwister, Nichten und Neffen
Großeltern, Tanten, Onkel, Cousin und Cousinen

Ausnahmen
Zwei Besonderheiten gibt es in diesem Fall. Auch wenn kein direktes Verwandtschaftsverhältnis besteht, zählen Ehepartner und Adoptivkinder zur 1. Ordnung der Erbschaftsfolge.



➔ Wer erbt zuerst?

In den Ordnungen ist festgelegt, wer bei einer Erbschaft wann an der Reihe ist. Hat der Verstorbene Kinder, profitieren diese zuerst. Gibt es mehrere Kinder, erben alle zu gleichen Teilen.

Übrigens:
Nichteheliche Kinder sind nur bei ihrer leiblichen Mutter oder ihrem leiblichen Vater erbberechtigt.

Der hinterbliebene Ehepartner erbt entsprechend dem ehelichen Güterstand. Wurde notariell nichts anderes vereinbart, leben Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Todesfall eines Ehepartners erhält der andere seinen gesetzlichen Erbteil plus Zugewinnausgleich. In der Praxis kann man sich das in etwa so vorstellen:

  • Der hinterbliebene Ehepartner erbt 1/4 des Nachlasses.
  • Desweiteren steht ihm / ihr ein weiteres Viertel als pauschaler Zugewinnausgleich zu.
  • Die andere Hälfte erbt das Kind, bei mehreren Kindern zu gleichen Teilen.

Testament machen – ja oder nein?

Testament machen
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Es ist immer sinnvoll, ein Testament zu machen, wenn der Nachlass wertvolle Güter und / oder eine Menge Geld enthält. So können Sie schon zu Lebzeiten bestimmen, wer „ein Stück vom Kuchen“ abbekommen soll. Auch unverheiratete Paare tun gut daran, ein Testament aufzusetzen und den jeweils anderen zu berücksichtigen, damit dieser im Todesfall nicht leer ausgeht. Ähnlich verhält es sich bei Patchworkfamilien. Möchten Sie, dass auch die Kinder die nicht ihre leiblichen sind, einmal erben, müssen Sie diesen Wunsch im Testament festhalten.

Im Zweifelsfall – Erbe ausschlagen

Eine Erbschaft vermittelt auf den ersten Blick unverhofften Reichtum, kann aber leider auch das Gegenteil bedeuten. Gerade bei verstorbenen Verwandten, zu denen man kaum Kontakt hatte, sollte man mit der Annahme der Erbschaft vorsichtig sein. Nicht immer verbirgt sich dahinter die reiche Tante aus Amerika, im Zweifelsfall ist es besser, das Erbe auszuschlagen.

Prüfen Sie in jedem Fall, worum es sich bei dem Nachlass handelt. Wer das Erbe annimmt, übernimmt auch etwaige Schulden und muss sich natürlich auch um die Beisetzung des Verstorbenen kümmern und deren Kosten übernehmen.

Das große Vorsorgepaket

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