Nicht jeder Erbfall bringt auch das erhoffte Vermögen. Wer einen Berg Schulden erbt, sollte das Erbe ausschlagen. Wie das geht und was zu beachten ist, erfahren Sie hier.

Erbe ausschlagen - Wie geht das
Die Ausschlagung erklären Sie gegenüber dem Nachlassgericht – © fizkes / stock.adobe.com

Erbe wird man von allein. Verstirbt der Erblasser, treten die gesetzlichen Erben oder der im Testament oder einem Erbvertrag genannte Erbe das Erbe an. Aber nicht jeder Nachlass ist ein Glücksfall. Oft trügt der Schein. Gehört zum Nachlass ein schönes Haus, muss der Erbe damit rechnen, dass Grundschulden eingetragen sind, für die er den Kapitaldienst übernehmen muss. Möglicherweise führte der Erblasser ein sorgloses Leben und hinterlässt unabsehbare Verbindlichkeiten. Dann gilt es für den Erben, umgehend aktiv zu werden.

Nach Erbfall sofort Bestandsaufnahme machen

Der Erbe ist und bleibt Erbe, bis er das Erbe ausschlägt. Dazu hat er 6 Wochen Zeit, nachdem er vom Erbfall und seiner Erbenstellung Kenntnis erlangt hat. Da die Zeit relativ kurz ist, ist der Erbe gehalten, umgehend eine Bestandsaufnahme des Nachlasses vorzunehmen. Dazu muss er die vorhandenen Vermögenswerte erfassen und die Verbindlichkeiten feststellen. Stellt sich heraus, dass die Verbindlichkeiten die Vermögenswerte übersteigen, ist der Nachlass überschuldet.

Kann ich nur einen Teil erben?

Da der Erbe die Rechtsnachfolge des Erblassers antritt, übernimmt er nicht nur die Vermögenswerte, sondern auch die Verbindlichkeiten des Erblassers. Gegenüber den Gläubigern des Erblassers haftet er mit seinem privaten Vermögen in vollem Umfang. Keinesfalls hat er die Möglichkeit, nur die Vermögenswerte oder nur einzelne Werte zu übernehmen und die Verbindlichkeiten außen vor zu lassen.

Erbe ausschlagen – persönlich beim Nachlassgericht

Will der Erbe seine private Haftung vermeiden, hat er mehrere Möglichkeiten. Zunächst kann er das Erbe ausschlagen. Dies ist der sicherste Weg.



  • Die Ausschlagung des Erbes ist binnen einer Frist von 6 Wochen gegenüber dem Nachlassgericht am Wohnsitz des Erblassers zu erklären.
  • Die Erklärung ist persönlich dem Rechtspfleger vorzutragen. Es genügt nicht, die Erklärung in einem Brief an das Nachlassgericht zu richten.
  • Kann der Erbe aus zeitlichen oder örtlichen Gründen nicht persönlich erscheinen, kann er einen Notar aufsuchen und dort das Erbe ausschlagen. Der Notar schickt die Urkunde an das Nachlassgericht.

Erbe ausschlagen – Welche Frist ist zu beachten?

Die Frist von 6 Wochen beginnt, sobald der Erbe von seiner Erbenstellung weiß. Ist er testamentarisch als Erbe eingesetzt, beginnt die Frist mit der Verkündung des Testaments durch das Nachlassgericht. Lebt der Erbe im Ausland oder hatte der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland, verlängert sich die Frist zur Ausschlagung auf 6 Monate.

Schlägt der Erbe das Erbe aus, tritt der nach dem Gesetz danach berufene Erbe die Erbschaft an. Auch er kann das Erbe ausschlagen. Auch für ihn gilt erneut die Ausschlagungsfrist von 6 Wochen.


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Minderjährige Erben und Erbengemeinschaft

Wie schlagen Minderjährige das Erbe aus
Die Erbfähigkeit ist ein Geburtsrecht – © Robert Kneschke / stock.adobe.com

» Minderjährige Erben – hier handeln die Eltern

Erbt ein Minderjähriger, können nur beide Elternteile das Erbe ausschlagen. Auch eine noch nicht geborene Person kann Erbe sein. Dann beginnt die Ausschlagungsfrist mit ihrer Geburt. Das Vormundschaftsgericht muss allerdings die Ausschlagung genehmigen. Die Genehmigung entfällt, wenn das Kind nur deshalb erbt, weil ein Elternteil seinerseits die Erbschaft ausgeschlagen hat.

» Erbengemeinschaft – Jeder Erbe entscheidet für sich

In einer Erbengemeinschaft kann jeder Miterbe unabhängig von den anderen Miterben die Erbschaft ausschlagen. Sein Miterbenanteil kommt den anderen Miterben zugute. Schlagen alle Erben aus, erbt der Fiskus kraft Gesetzes. Seine Haftung beschränkt sich jedoch auf die Vermögenswerte. Verbindlichkeiten werden nicht übernommen.

Hat sich der Erbe über die Vermögenslage des Nachlasses geirrt, kann er die Ausschlagung ausnahmsweise anfechten. Ein Irrtum bei der Bewertung der Nachlassgegenstände und Verbindlichkeiten rechtfertigt jedoch keine Anfechtung.

Keine Auskunft ohne Erbschein

Problematisch ist die Situation für den Erben insoweit, als er bei Eintritt des Erbfalls oft nur spekulieren kann, inwieweit der Nachlass überschuldet ist. Will er sich bei Behörden, Versicherungen oder Banken informieren, wird oft die Vorlage des Erbscheins gefordert. Beantragt er diesen, erklärt er automatisch die endgültige Annahme der Erbschaft. Die Situation ist nur vermeidbar, wenn der Erblasser eine Generalvollmacht über den Tod hinaus erteilt hat und darin den Erben bevollmächtigte, für ihn zu Lebzeiten und insbesondere nach seinem Ableben tätig zu werden. Ohne Vollmacht bleibt der Erbe meist auf den guten Willen der Informationsträger angewiesen.

Statt Ausschlagung Nachlassverwaltung

Statt das Erbe auszuschlagen, kann der Erbe beim Nachlassgericht auch die Nachlassverwaltung beantragen. Dadurch wird der Nachlass vom Vermögen des Erben abgesondert. Ein vom Nachlassgericht bestellter Nachlassverwalter wickelt dann den Erbfall ab. Ergibt sich, dass der Nachlass nicht überschuldet ist, kann der Erbe die Erbschaft annehmen.

Ergibt sich hingegen, dass der Nachlass überschuldet ist, kann der Nachlassverwalter oder der Erbe das Nachlassinsolvenzverfahren in die Wege leiten. Voraussetzung ist, dass genug Geld vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zu bezahlen. Kann mangels Masse das Verfahren nicht eröffnet werden, muss der Erbe das Erbe endgültig ausschlagen.

Erbe ausschlagen – Mit welchen Kosten muss ich rechnen?

Die Ausschlagung der Erbschaft wegen Überschuldung des Nachlasses gegenüber dem Nachlassgericht verursacht eine Gebühr von lediglich 10 €. Will der Erbe die Erklärung notariell beurkunden, fallen bei einem Nachlasswert bis 50.000 Euro ca. 33 Euro Gebühren an.

Wer zahlt die Beerdigungskosten?

Schlagen alle Erben den Nachlass aus, haftet zwar letztlich der Fiskus. Die Beerdigungskosten übernimmt er aber nur, wenn kein zahlungsfähiger Verwandter vorhanden ist. In den Bestattungsgesetzen der Länder ist regelmäßig bestimmt, dass in erster Linie unabhängig von der Erbenstellung ein überlebender Ehegatte zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet ist. Gibt es keinen Ehegatten, sind die Kinder, die Enkelkinder und die Eltern kostenübernahmepflichtig.

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2 Kommentare

  1. Manchmal kann man sich recht hilflos vorkommen. Bekannte haben sich daher für eine Vertretung in Verlassenschaft entschieden. Da man nicht unbedingt weiß was das Erbe ist, kann einem ein Profi vor Schlimmerem bewahren.

  2. Mailin Dautel on

    Ein Bekannter von mir hat von seinem Vater ein Haus plus Schulden usw. vererbt bekommen. Es ist gut zu wissen, dass er das Erbe ausschlagen könnte wenn er möchte. Da ist es wichtig die Fristen zu kennen und auch seine Rechte.

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