Wie ist die Sachlage bei Ehescheidung? Steht dem Expartner Witwenrente nach der Scheidung zu? Gibt es Fristen und welchen Anspruch kann man geltend machen? Alle Antworten auf einen Blick!

Antrag auf Witwenrente.
Wie verhält es sich mit Witwenrente bei Geschiedenen? © agenturfotografin / stock.adobe.com

Solange zwei Ehegatten miteinander verheiratet sind, besteht beim Tod eines der Partner ein natürlicher Anspruch auf Witwenrente. Hierzu gibt es im Sozialgesetzbuch ganz klar definierte, gesetzliche Vorgaben.

Etwas problematischer gestalten sich die gesetzlichen Regelungen für eine Witwenrente bei Geschiedenen, denn einen Anspruch auf Witwenrente hat man laut geltendem Recht (Sozialgesetzbuch) eigentlich nur, wenn beide Partner beim Tod eines Ehepartners durch eine vor dem Gesetz gültig geschlossene Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft miteinander verbunden waren.

Problemfall Ehescheidung

War die Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Todes schon geschieden, so hat der noch lebende, aber geschiedene Partner nur dann weiterhin Anspruch auf eine Rente, wenn er ganz bestimmte Kriterien erfüllt und beispielsweise Kinder erziehen muss. In diesem Fall spricht man von Erziehungsrente. Die Witwenrente für Geschiedene wird ebenfalls durch das Sozialgesetzbuch geregelt.

Witwenrente bei Geschiedenen vor dem 01.07.1977

Laut Paragraph 243 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gibt es einen Sonderfall, bei dem eine Witwenrente auch einem geschiedenen Ehegatten zusteht. Die Grundvoraussetzung in diesem Fall ist aber, dass die Ehe vor dem 01.07.1977 aufgehoben, für nichtig erklärt bzw. geschieden wurde. Diese Form der Rente für Geschiedene nennt der Gesetzgeber kleine Witwenrente.



Sie wird überdies vom Gesetzgeber gewährt, wenn:

  • der geschiedene Ehegatte nicht vor dem 01.05.1942 verstorben ist
  • es keine erneute Heirat bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft gegeben hat
  • die gesetzlich vorgesehene Wartezeit durch den Verstorbenen erfüllt wurde
  • der unterhaltsrechtliche Anspruch des Antragsstellers gegeben ist

Anspruch auf die große Witwenrente

Unter bestimmten Voraussetzungen haben vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten nach Paragraph 243 Abs. 2 SGB VI auch Anspruch auf eine große Witwenrente. Dabei sind aber nicht nur die gesetzlichen Vorgaben für die kleine Witwenrente zu erfüllen, sondern der Antragsteller muss darüber hinaus zumindest eine der folgenden Kriterien erfüllen:

Die Witwerin/ Der Witwer…

  • erzieht entweder sein eigenes Kind oder trotz Scheidung ein Kind des ehemaligen Ehepartners
  • hat das 60. Lebensjahr vollendet
  • ist nachgewiesen erwerbsgemindert
  • wurde vor dem 02.01.1961 geboren und entsprechend Paragraph 240 Abs. 2 SGB VI berufsunfähig
  • ist spätestens seit 31.12.2000 berufs- oder erwerbsunfähig und bleibt dies weiterhin ohne Unterbrechung

Zeitlicher Anspruch auf Witwenrente bei Geschiedenen

Die kleine Witwenrente an einen geschiedenen Ehegatten wird nicht, wie die normale kleine Witwenrente, nur 24 Monate ab dem Todeszeitpunkt des ehemaligen Ehegatten gezahlt, sondern wird zeitlich unbegrenzt gewährt.

Höhe der Witwenrente für Geschiedene

Für die Errechnung des Rentenbetrages werden zumeist die Dauer der Versicherung des verstorbenen Ehegatten sowie die Dauer der Ehe bzw. der eingetragenen Lebenspartnerschaft als Grundlage herangezogen. Je länger der verstorbene versichert war und je länger die Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft bestanden hat, desto höher ist die Rente, die dem Antragsteller zusteht.

Klärung der Ansprüche durch Rechtsberatung

Um die eigenen Ansprüche auf Witwenrente zu klären, sollten Betroffene sich rechtlichen Beistand holen. Vor allem die Tatsache, dass die rechtlichen Regelungen sehr komplex sind, lässt eine kompetente Beratung sinnvoll erscheinen.

Entweder holt man sich Rat bei einem Fachanwalt für Eherecht oder nimmt eine (meist kostengünstigere oder sogar kostenlose) Rechtsberatung in Anspruch. Durch eine solche Beratung lässt sich in den meisten Fällen sehr schnell klären, welche Ansprüche auf Witwenrente man als geschiedener Ehepartner hat und wie groß die Chancen sind, seinen Anspruch rechtlich durchzusetzen.

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7 Kommentare

  1. sehr geehrte damen und herren,
    ich lebe seit 10 jahren in spanien.
    bin dt. staatsbuergerin mein verst. exmann oesterr. staatsbuerger. ich bin nach oesterr. gesetz geschieden worden mit schuldausspruch an meinem exmann
    mein exmann hat ueber 28 jahre in deutschland gearbeitet und mit 63 jahren seine dt. rente erhalten.
    kann ich eine witwenpension beantragen

  2. Ich kann und darf keine Rechtsberatung übernehmen. Daher solltest du dir besser bei einem Fachanwalt Auskunft dazu holen.

  3. inge westermann on

    Guten Tag, meine Eltern (Vater Jahrgang 1920, Mutter Jahrgang 1929) haben 1956 geheiratet, 6 Kinder bekommen und sind seid 1986 geschieden, also nach 1977. Nun habe ich gelesen, dass meine Mutter evtl. eine Witwenrente bekommen kann (obwohl die Scheidung nach 1977 war) weil sie einen Unterhaltsanspruch gegen meinen Vater hat.
    Stimmt das ? Leider kann ich das Infoblatt nicht herunterladen, da es auf ihrer Internetseite Bemühungen.

  4. Heidi Habel on

    Ich war Witwe habe dann wieder Geheiratet jetzt
    möchte ich mich scheiden lassen, bekomme ich dann meine Witwenrente wieder zurück?

  5. Renate Gorny on

    Sehr geehrte Damen und Herren
    ich bin 2003 geschieden worden ,nun ist mein ehem. Mann 2017 gestorben ,kann ich noch Witwenrente beantragen.Der verstorbene war 72 Jahre und ich bin 71 Jahr.

    Mit frdl. Grüßen

  6. Bärbel D. on

    Die Scheidung war 2018 nach 43 Ehejahren. Ich bekomme Versorgungsausgleich ab 10/2018,ich bin Altersrentner.
    Mein Ex-Mann hat 10/2018 erneut geheiratet. Mein Ex-Mann ist
    Jetzt verstorben 6/2019. Bekomme ich weiter Versorgungsausgleich oder bekomme ich eine Art Witwenrente ?
    Mein Ex-Mann war Beamter.

  7. Meine Scheidung war 1971 habe dann nochmal geheiratet.
    Mein Exmann verstarb im August 2020 und bekam 340€ Rente und hat von Sozialhilfe gelebt.meine Frage wäre
    jetzt ob mir Witwenrente zu steht.
    Mf Grüßen

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