Wer meint, nur Arbeitnehmer können Werbungskosten von der Steuer absetzen, der irrt sich. Auch Rentner können diese geltend machen. Ich erkläre, wie es geht.

Steuererklärung
Sie bekommen pauschal 102 Euro Werbungskosten erstattet – © GordonGrand / stock.adobe.com

Nicht jeder Rentner muss eine Steuererklärung abgeben. Rentner sind lediglich dann dazu verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil der Jahresbruttorente den Grundfreibetrag übersteigt. Dieser liegt laut Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. 2022 für Alleinstehende bei 10.347 Euro pro Jahr. Für Verheiratete gilt dieser Betrag doppelt. Allerdings gibt es eine Ausnahme! Nämlich dann, wenn das Finanzamt Sie dazu auffordert, eine Steuererklärung abzugeben – Dann sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet.

Nun mag man meinen, dass diese Aufgabe mit einem riesigen Aufwand verbunden ist. Eine Steuererklärung zu machen, ist dank verschiedener Software-Lösungen aber gar kein Hexenwerk mehr. Vor allem nicht, weil es mittlerweile schon praktische Ratgeber für die Steuererklärung speziell für Rentner und Pensionäre gibt. Unter anderem sind darin wichtige Hinweise enthalten, etwa dass Sie als Rentner Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen können. Was darunter zählt und wo Sie die Kosten eintragen müssen, erkläre ich nachfolgend im Detail.

Wer kann Werbungskosten geltend machen?

Wussten Sie, dass Sie alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit Ihrer Rente stehen, von der Steuer absetzen können? Dazu zählen Kosten, die zum Erwerb, zur Sicherung und zum Erhalt der Rente dienen. Diese wiederum können Sie als sogenannte Werbungskosten in der Einkommenssteuererklärung geltend machen und so Steuern sparen. Und zwar dank der Anlage R!

Das Finanzamt berücksichtigt diesbezüglich einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 102 Euro und zieht diesen von dem steuerpflichtigen Teil Ihrer Rente automatisch ab. Auf diese Weise werden also ohne Nachweise mögliche Kosten anerkannt, die im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften entstehen. Auch, wenn Ihnen weniger Kosten entstanden sind. Nachweise werden somit nur erforderlich, wenn Ihre Werbungskosten höher waren als die Pauschale.

Welche Ausgaben gelten als Werbungskosten?

Nun bleibt natürlich noch die Frage offen, was genau Ausgaben im Kontext der Rente sind. Darunter zählen alle Kosten, die vor der Rente, sowie während der Beantragung und des Bezuges der Rente entstanden sind.

Hierunter zählen unter anderem:

  • Ausgaben für die Beantragung der Rente (z.B. Rentenberater)
    • Auch Rechtsberatungs- und Prozesskosten (z.B. zur Klärung von Rentenansprüchen)
  • Gewerkschaftsbeiträge
  • 16 Euro (pauschal) Kontoführungsgebühren (für ein Konto, auf das die Rente überwiesen wird)
  • Kredit- oder Darlehenszinsen für die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen

Beachten Sie:
Sind Sie verheiratet und geben Sie gemeinsam eine Steuererklärung ab, steht Ihrem Ehepartner bzw. Ihrer Ehepartnerin auch die Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 Euro zu. Vorausgesetzt, beide Ehepartner beziehen eine Rente.

Welche Ausgaben gelten nicht als Werbungskosten?

Jetzt könnte man denken, dass Arbeitszimmer, Computer, Drucker und Co. auch zu den Werbungskosten zählen, die Rentner geltend machen können. Leider ist dem aber nicht so. Auch wenn Sie die soeben genannten Mittel z.B. für die Erstellung der Steuererklärung nutzen. Rentner können Computer und Ähnliches nicht von der Steuer absetzen, weil sie sich nicht mehr in einem aktiven Arbeitsverhältnis befinden und PC oder Laptop als Arbeitsmittel gelten. Nur, wenn Sie als Arbeitnehmer angestellt oder selbstständig sind, können Sie „digitale Wirtschaftsgüter“ wie Computer, Drucker, Software und Ähnliches absetzen.

Gleiches gilt für das Arbeitszimmer. Gehen Sie keiner aktiven Tätigkeit nach – sprich, Sie beziehen nur Ihre Rente und keine weiteren Einkünfte, können die Kosten in der Einkommenssteuererklärung nicht geltend machen. Sondern nur, wenn Sie einer angestellten Tätigkeit nachgehen und diese von zu Hause, aus dem Homeoffice, ausüben. Das Arbeitszimmer muss dafür noch einige Vorgaben erfüllen. Es muss sich dabei z.B. um einen abschließbaren Raum handeln, der nur als Arbeitszimmer genutzt wird. Eine Ecke im Wohnzimmer oder im Durchgangszimmer zählt nicht als Arbeitszimmer.

Wo tragen Rentner die Werbungskosten ein?

Finanzamt Steuererklärung Anlage R
Werbungskosten werden in der Anlage R eingetragen – © Stockfotos-MG / stock.adobe.com

Prinzipiell müssen Sie bei der jährlichen Steuererklärung als Rentner für die Werbungskosten nirgendwo extra ein Kreuzchen setzen oder etwas eintragen. Denn das Finanzamt zieht diese Pauschale automatisch von Ihren Einnahmen ab. Eintragen sollten Sie nur dann etwas in Ihrer Einkommensteuererklärung, wenn Ihre Werbungskosten höher als die Pauschale sind. Dann müssen Sie die Anlage R zur Hand nehmen und die Summe der Aufwendungen auf Seite 2 eintragen. Wichtig hierfür ist, dass Sie sämtliche Belege und Nachweise für Ihre Werbungskosten aufheben. Denn höhere Werbungskosten müssen immer einzeln nachgewiesen werden.

⚡ACHTUNG: Beziehen Sie mehrere Renten, kann die Werbungskostenpauschale nur einmal abgezogen werden. Denn der Betrag gilt nicht pro Rente, sondern pro Person.

dagmar

Dagmar führt das Projekt Aktive-Rentner.de bereits seit 2009. Sie berichtet dabei täglich über Neues und Wissenswertes für Rentner und Senioren. Auch auf Twitter und Facebook

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