Meist widerwillig setzen sich Rentner an die Steuererklärung. Wer clever ist, nimmt es positiv und holt das beste steuerliche Ergebnis für sich heraus.
Das auch Rentner mitunter eine Steuererklärung abgeben müssen, ist gerade in den Medien ein brisantes Thema und auch wir von Aktive Rentner haben uns schon mehrfach damit beschäftigt. Ob Rentner oder nicht, keiner möchte dem Fiskus unnötig Geld schenken. Deshalb ist es wichtig, beim Ausfüllen der Steuererklärung penibel genau vorzugehen.
Wer sich nicht zutraut, seine Steuererklärung selbst zu machen, der sollte sich an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein wenden. Auf steuertipps.de steht Ihnen auch eine speziell für Rentner konzipierte Steuererklärungs-Software zur Verfügung. Die günstigste Variante ist aber immer noch, sich allein mit der Materie zu befassen. Wir geben Ihnen nachfolgend einen Überblick, was sich von der Steuer absetzen lässt, um im besten Fall eine Rückerstattung zu bekommen.
Werbungskosten
» Kontoführungsgebühren
Ein Posten an den die wenigsten denken, der aber nicht vergessen werden sollte, sind Kontoführungsgebühren. Natürlich ist es immer noch die beste Lösung, direkt ein kostenloses Girokonto zu haben. Fast immer wird dafür ein regelmäßiger monatlicher Geldeingang vorausgesetzt, der mit der Rentenzahlung ja gegeben ist. Aber Achtung: auch hier gibt es Unterschiede!
Das Vergleichsportal verivox.de gibt Ihnen einen genauen Überblick, worauf Rentner bei einem kostenlosen Girokonto achten sollten. Wer aus Gewohnheit seine Bank nicht wechselt und weiter Kontoführungsgebühren zahlt, kann sich diese (zum Teil) mit der Steuererklärung zurückholen. Da es aber sehr mühsam ist, jede einzelne Kontobewegung und Gebühr nachzuweisen, ist es ratsam einen Pauschalbetrag von 16 Euro als Werbungskosten abzusetzen.
» Beratungskosten
Wenn Sie zur Beantragung Ihrer Rente eine kostenpflichtige Beratung in Anspruch genommen haben (Bsp. Anwalt), können Sie diese als Werbungskosten in der Steuererklärung absetzen. Oder aber Sie mussten Rentenbeiträge nachzahlen und dafür einen Kredit aufnehmen? Die Sollzinsen können Sie ebenfalls in der Steuererklärung als Werbungskosten angeben.
Hinweis: Alle Werbungskosten werden in der Anlage R der Steuererklärung eingetragen.
Sonderausgaben
» Spenden
Viele Rentner sind großzügig, wenn es darum geht, hilfsbedürftige Menschen oder Organisationen zu unterstützen. Das können neben Geldzuwendungen auch Sachgegenstände sein (Altkleider). Wichtig für die Steuererklärung ist, dass es sich um eine steuerbegünstigte Organisation handelt.
Zu den steuerbegünstigten Organisationen gehören beispielsweise Kirchen, Universitäten, staatliche Museen, gemeinnützige Vereine und Stiftungen, aber auch politische Parteien. Letztere haben allerdings eine Sonderstellung. Die Organisation muss ihren Sitz in Deutschland haben. Aber eine milde Gabe an einen Bettler oder in den Klingelbeutel beim sonntäglichen Kirchenbesuch erkennt das Finanzamt nicht als Spende an.
Quelle: www.vlh.de
» Beiträge
Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung können ebenfalls als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Das Finanzamt zieht von den Krankenkassenbeiträgen lediglich vier Prozent für Krankengeld ab.
Außergewöhnliche Belastungen
Bei diesem Teil der Steuererklärung profitieren Rentner ganz besonders, vorausgesetzt die jeweilige zumutbare Eigenbelastung wird überschritten. Diese ist abhängig von den Einkünften und dem Familienstand.
» Arzneimittel
Wenn Ihnen die Krankenkasse Arzneimittel nicht erstattet, können Sie diese von der Steuer absetzen. Dazu zählen zum Beispiel Brillen, Zahnersatz und bestimmte Therapien, wie Akupunktur oder Physiotherapie. Sogar rezeptfreie Medikamente können steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Arzt sie im Vorfeld verschrieben hat.
» Heilmittel
Um bestimmte Heilmittel als außergewöhnliche Belastungen absetzen zu können, brauchen Sie immer ein Attest vom Arzt! Mögliche Krankheitskosten und Heilmittel sind:
- psychotherapeutische Behandlungen
- Heilbäder
- Krankengymnastik
- Fahrten ins Krankenhaus
- ein Krankenhausaufenthalt
- Pflegekosten
- Zuzahlungen in der Apotheke
- Hörgeräte
- Schuheinlagen
- Prothesen
- Rollstuhl
- Treppenlift
Übernimmt die Krankenkasse bestimmte Facharztbehandlungen nicht, werden auch diese als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
» Kuraufenthalt
Bescheinigt der Arzt der Krankenkasse, dass die Kur für den Patienten medizinisch notwendig ist, zählen auch diese Kosten zu den außergewöhnlichen Belastungen. Fahrtkosten (öffentliche Verkehrsmittel), Verpflegung und Unterkunft können aber nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Krankenkasse nicht dafür aufkommt.
Wer sich für eine Kur im Ausland entscheidet, bekommt in der Regel nur die Kosten erstattet, die eine gleichwertige Kur in Deutschland kosten würde. Aufwendungen die einer Begleitpersonen entstehen, können ebenfalls in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Aber nur dann, wenn die Begleitung krankheitsbedingt notwendig ist.
5 Kommentare
Ihre Seite ist sehr interessant und hat mir sogar schon für meine Steuererklärung geholfen. Danke
Betr. Eigenfinanzierte Kur im Ausland (Polen).
Der Steuererklärung beigefügt: Bestätigung der AOK Krankenkasse, des Hausarzt, des Kurarztes, und Kostenaufstellung. AOK übernimmt nur teilweise Behandlungskosten. Angesetzt in Steuererklärung, die Gesamtkosten ( Unterbringung, Verpflegung) mit Abzug eines Eigenanteils. Das Finanzamt lehnt Anerkennung ab, weil Keine Bestätigung, Bescheinigung des Amtsarzt oder medizinischen Dienstes.
Konsultiert wurden:
AOK Geschäftstelle und Amtsärztin in Zittau, MDdK in Dresden und Bautzen, unabhängige Patienberatung. Keine dieser Stellen lehnte das erforderlich Gutachten ab und war nach Aussage nicht zuständig. Amtsärztin in Zittau erklärte Bereitschaft bei Kosten ca. 60€ pro Pers. ein Gutachten zu fertigen.
Es betrifft mich als Rentner im 85. Lebensjahr mit Ehefrau im 81. LJ.
Es ist sehr enttäuschend das zu verarbeiten. (Finanzamt in Löbau)
Kurdauer 2 Wochen im II.Q und 1-2 Wochen im III.Q.
Vielleicht betrifft es auch andere Rentner. Für eine Antwort sage ich vorab Danke.
Moin,
-die Zeile „Das Finanzamt zieht von den Krankenkassenbeiträgen lediglich vier Prozent für Krankengeld ab.“ gilt jedoch NICHT für Rentner.
Da Rentner keinen Anspruch auf Krankengeld haben, dürfte bei Rentnern keine 4% der KV-Beiträge abgezogen werden.
Gruß Der Hamburger
Als Rentner mache ich meine Steuererklärung mit dem PC und verwalten meine Ersparnisse und generieren meine Kapitalerträge und zahle dafür Steuern.
Also kann ich den PC zumindest anteilig absetzen, mindestens 20% denke ich,,da,ich im Alltag mein Pad zusätzlich nutze.
Wer weiss dazu etwas? Werde diesmal für 2020 den neuen PC angeben und ggf. durchlesen,, was mir eher Freude bereitet,,wenn die Sache sinnig ist wie hier.
Super tolle Mitteilungen