Lesen Sie hier, wann Sie Pflegekosten von der Steuer absetzen können, in welcher Höhe und unter welchen Voraussetzungen.
In den nächsten Jahren wird sich die Anzahl der in Deutschland lebenden älteren Menschen deutlich erhöhen. Und somit auch die Anzahl der Pflegefälle. Viele ältere Menschen werden von Ihren Angehörigen gepflegt oder leben sogar in einem Pflegeheim.
Sowohl Angehörige als auch der Pflegebedürftige selbst haben die Möglichkeit, die Pflegekosten von der Steuer abzusetzen. Generell gelten diese als außergewöhnliche Belastung, doch wie sind die Voraussetzungen?
Inhaltsverzeichnis
Wann sind die Pflegekosten tragbar?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat über das Absetzen von Pflegekosten folgendes Urteil verkündet (Az.: VI R 14/10):
Die erfahrungsgemäß hohen Unterbringung- und Pflegekosten gelten grundsätzlich dann als außergewöhnliche Belastung – wenn sie tatsächlich außergewöhnlich hoch und deshalb kaum zu tragen sind.
Reichen Ihre Rente und zusätzlich die Leistungen aus Ihrer Pflegeversicherung nicht aus, den Heimplatz zu finanzieren, sind Ihre Kinder rechtlich gesehen dazu verpflichtet, die zusätzlichen Kosten dafür zu übernehmen.
Dies kommt häufig vor, da ein Platz in einem Altenheim monatlich ca. 3000 Euro oder mehr kostet. Dadurch steigt die Pflegelücke Jahr für Jahr an und die Pflegeversicherung zahlt nur anteilig, so dass auch zusammen mit Ihrer Rente nicht alle Kosten gedeckt sind.
Die Pflegeversicherung zahlt bei dauerhafter vollstationärer Pflege pauschale Leistungen wie folgt:
[table]
[tr][th]Pflegegrad[/th] [th]Leistung Pflegekasse[/th][/tr] [tr][td]Pflegestufe 1[/td] [td]125 Euro[/td][/tr] [tr][td]Pflegestufe 2[/td] [td]770 Euro[/td][/tr] [tr][td]Pflegestufe 3[/td] [td]1262 Euro[/td][/tr] [tr][td]Pflegestufe 4[/td] [td]1775 Euro[/td][/tr] [tr][td]Pflegestufe 5[/td] [td]2005 Euro[/td][/tr] [/table]Quelle: Bundesministerium für Gesundheit / Pflegeleistungen zum NachschlagenWie viel Pflegekosten sind von der Steuer absetzbar?
Der Paragraf 33 des Einkommensteuergesetzes legt fest, dass den Angehörigen je nach Gehalt und Familienstand ein bis sieben Prozent von ihrem Einkommen als Kostenanteil zumutbar sind, Allerdings nur, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen 100.000 EUR übersteigt. Alles was darüber hinausgeht, können sie als Pflegekosten von der Steuer absetzen.
Eine Pflegeversicherung ist wie eine Art Teilkaskoversicherung aufgebaut, so dass ihre Leistungen für eine Heimunterbringung erfahrungsgemäß nicht ausreichen.
Restliche Kosten müssen Sie oder ihre Kinder übernehmen. Im BGB ist die Unterhaltsverpflichtung in gerader Linie miteinander verwandter Personen fest verankert.
Pflegekosten als Pauschbetrag von der Steuer absetzen
Die einfachste Form Pflegekosten von der Steuer abzusetzen, ist die Geltendmachung eines Pauschbetrages.
» Pflegekosten absetzen durch den Pflegebedürftigen
Viele Pflegebedürftige leben wie gewohnt mit ihrem Partner zusammen und werden daher auch gemeinsam zur Einkommenssteuer veranlagt. Will also der Pflegebedürftige selbst die Steuerlast reduzieren, dann muss er dies entsprechend nachweisen.
Voraussetzung sind:
- ein Schwerbehindertenausweis H (hilflos)
- Pflegestufe II, III, IV, V
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung tragen Sie selbst
Die Höhe des Pflegepauschbetrages im Jahr beträgt:
- Pflegegrad 2: 600 Euro
- Bei Pflegegrad 3: 1.100 Euro
- Bei den Pflegegraden 4, 5 und dem Merkzeichen „H“: 1.800 Euro
» Pflegekosten absetzen bei häuslicher Pflege
Angehörige, meist die Kinder, können bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2, 3, 4, 5, oder dem Merkzeichen „H“ einen Pauschbetrag geltend machen.
Die Kosten können Sie auch dann als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen, wenn die Pflege nicht ganzjährig erfolgt, sondern beispielsweise nur an den Wochenenden. Teilen sich Geschwister die Pflege eines Elternteils, dann wird auch der Pauschbetrag halbiert. Nutzen Sie einen ambulanten Pflegedienst können Sie 20 Prozent der Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen.
Pflegekosten von der Steuer absetzen auch ohne Pflegestufe
Ein Gerichtsurteil vom 13.10.2010 (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 38/09) zeigt, dass es auch möglich ist, Pflegekosten ohne Pflegestufe von der Steuer abzusetzen.
» Der konkrete Fall
Auf Anraten der Ärzte zog eine 74jährige nach einem Klinikaufenthalt nicht zurück in ihre Wohnung, sondern in ein Seniorenheim. Ihre bisherige Wohnung gab sie nicht auf und machte die Kosten für Heimaufenthalt und Verpflegung bei der nächsten Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Da die Frau weder einen Behindertenausweis mit dem Vermerk H für Hilflosigkeit und auch keine anerkannte Pflegestufe hatte, wurde dies vom Finanzamt abgelehnt.
Urteil
Das Gericht entschied letztendlich, dass ein krankheitsbedingter Aufenthalt in einem Pflegeheim zu den Krankheitskosten zählt und daher als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden kann. In diesem konkreten Fall war die nicht vorhandene Pflegestufe also ohne Bedeutung.