Wer hat nicht schon mal davon gehört oder den Fall selbst in der Familie erlebt: da wird sich gestritten und als Folge prompt ein Familienmitglied enterbt. Doch so einfach geht das nicht.
„Ich werde dich enterben!“ ist ein Satz, der schon in unzähligen Familien ausgesprochen wurde und auch heute gerne noch als Strafe ausgesprochen wird. Die „artigen“ Kinder sollen somit also alles bekommen und das in Ungnade gefallene Kind leer ausgehen. So die Theorie. Die Realität durchkreuzt da aber die Pläne der meisten. Denn es gibt noch den so genannten Pflichtteil. Etwas zu vererben ist einfach, jemanden zu enterben hingegen ziemlich schwierig.
Was versteht man unter dem so genannten Pflichtteil?
Möchten Sie jemanden etwas vererben, müssen Sie sich dabei generell nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Es geht schließlich um Ihr Hab und Gut und das dürfen Sie vererben wie Sie möchten. Sie dürfen natürlich auch erbberechtigte Verwandte aus dem Kreis der Erben ausschließen, indem Sie sie ausdrücklich im Testament hineinschreiben oder gar nicht erst benennen. Das Problem: Auch wenn Sie jemanden enterben, weil es Streit gab oder sie viele Jahre keinen Kontakt hatten, steht diesen nahen Angehörigen ein Pflichtteil zu.
Wer kann auf den Pflichtteil bestehen?
Als nahe Angehörige werden hier die leiblichen und Adoptivkinder angesehen. Sofern diese nicht mehr leben, treten an ihre Stelle die Enkel und Urenkel. Außerdem haben auch Ehegatten und eingetragene Lebenspartner ein Anrecht auf einen Pflichtteil. Haben Sie keine Kinder, dann haben sogar Ihre Eltern ein Anrecht auf einen Pflichtteil. Geschwister sind hingegen nicht pflichtteilberechtigt. Auch nicht Stiefkinder oder Schwiegereltern.
Wie berechnet sich der Pflichtteil?
Nehmen wir mal an Sie haben drei Kinder. Das Erbe müsste somit also gedrittelt werden. Enterben Sie nun aber ein Kind, dann bekommt es nur ein Sechstel, da der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausmacht. Wichtig dabei ist zu wissen, dass der Pflichtteil immer nur als Geld ausgezahlt werden kann. Ein Pflichtteilsberechtigter kann also nicht Miteigentümer von einem Haus oder Grundstück werden und auch nicht Anteile an einem Unternehmen verlangen.
Trotzdem bezieht sich der Pflichtteil nicht allein auf das Barvermögen, sondern auf den Verkehrswert des gesamten Nachlasses. Das heißt: Verlangt jemand seinen Pflichtteil, müssen sich die Erben darum kümmern, dass er ihn bekommt. Sie müssen also das Geld aufbringen, indem sie z.B. einen Teil des Erbes verkaufen. Fällt also das Erbe geringer aus als der Pflichtteil, müssen die eigentlichen Erben die Differenz ausgleichen. Fordert der Enterbte seinen Pflichtteil ein, müssen die Erben also immer Auskunft darüber geben, wie hoch das Vermögen des Verstorbenen ist.
Wie lange können Enterbte auf den Pflichtteil bestehen?
Wer per Testament enterbt wurde, muss seinen Pflichtteilsanspruch innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt anmelden, an dem er von seiner Enterbung erfahren hat. Ansonsten verjährt der Anspruch.
Kann man jemandem auch den Pflichtteil entziehen?
Das ist eine sehr schwierige Angelegenheit und nur selten machbar. Dafür reicht es nicht aus, dass der Erblasser und der Enterbte z.B. 20 Jahre lang keinen Kontakt mehr hatten. Der Pflichtteilsberechtigte muss entweder einen „sittenwidrigen Lebenswandel“ (z.B. Verurteilung wegen einer Vorsatztat plus Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung) hinter sich haben oder sich einer schweren Straftat gegenüber dem Erblasser schuldig gemacht haben. Darunter zählen z.B. üble Nachrede, Beschimpfungen und auch Körperverletzungen. Es ist also äußerst schwer jemanden komplett zu enterben.
Um noch einen Irrglauben aus der Welt zu schaffen: Glauben Sie nicht, dass Sie das enterbte Kind über ein Berliner Testament vom Pflichtteil fernhalten können. Es besagt zwar, dass der Ehepartner Alleinerbe ist und Ihre Kinder und andere Erben vorerst nichts erhalten, das aber auch nur dann, wenn sie auf ihren Pflichtteil verzichten. Verzichten Sie darauf, bekommen Sie als Schlusserben den Rest, wenn auch der andere Elternteil gestorben ist.
Sie haben eine Möglichkeit
Es gibt jedoch eine Möglichkeit, wie Sie einen Pflichtteilsberechtigten vom Erbe fernhalten können. Sie können beim Notar einen Pflichtteilsverzicht aufsetzen lassen, sprich also einen Vertrag schließen, in dem der Pflichtteilsberechtigte auf seine Ansprüche verzichtet. Dafür erhält er dann meist eine Abfindung. Für viele Enterbte ist das die bessere Lösung, da sie dann gleich an Geld kommen und sich später nicht mit den Erben herumstreiten müssen.
Einziger „Vorteil“: Egal, ob Pflichtteil oder Abfindung – für den Enterbten fallen Erbschaftssteuern an. Wie hoch diese ausfällt, hängt von der Erbfolge ab. Näheres darüber erfahren Sie Erbenhilfe.de unter dem Punkt „Erbschaftssteuer Freibeträge„. Hier können Sie sehen, dass Erben in Steuerklassen eingeteilt werden und für sie unterschiedliche Freibeträge und Steuersätze gelten.
2 Kommentare
Als bei mir jemand verstorben ist, der mir eigentlich etwas vererben sollte, mich aber enterbt hat, habe ich trotzdem etwas vererbt bekommen. Was mich natürlich ziemlich überrascht hat. Da mir, dass Erbe nicht so wichtig war und ich aus Neugier herausfinden wollte was vorging, bzw. weil ich nicht glaubte was meine Geschwister mir erklärten, habe ich mich an einen Anwalt für Erbrecht gewendet.
Danke für die Tipps zum Pflichtteil eines Erbes. Meine Großeltern wollen nun ihr Erbe regeln mit einem Anwalt für Erbrecht. Gut zu wissen, dass man niemanden komplett enterben kann, weil jeder Anspruch auf einen Pflichtteil hat.