Rente und Steuern, dieses Thema ist derzeit wieder aktuell, denn die Renten sollen wieder einer erhöhten Versteuerung unterzogen werden. Wie ist der Steuersatz 2010?
Die Themen Rente und Steuern sind derzeit wieder aktuell, da seit einiger Zeit bekannt ist, dass die Renten einer erhöhten Versteuerung unterzogen werden sollen. Außerdem sind viele Rentner im Zusammenhang mit Renten und Steuern stark verunsichert, da das Finanzamt berechtigt ist, sich vom Rententräger Auskünfte über die tatsächlichen Bezüge der Rente einzuholen. Die Folge davon ist, dass die Rentenbezüge für das Finanzamt unmittelbar nachvollziehbar werden, um die entsprechenden Versteuerungen vornehmen zu können.
Rente – Welcher Steuersatz gilt 2010?
Im Gegenteil zum jetzigen Zeitpunkt entwickelte sich die Besteuerung von Renten dahingehend, dass die im Alter von 65 Jahren gezahlte gesetzliche Altersrente mit 27 Prozent versteuert werden musste. Alle Rentenbezieher, welche ab 2010 sogenannte Neurentner sind und Altersrente beziehen, müssen mit einer Besteuerung von 60 Prozent ihrer Rente rechnen. Diese Summe ist enorm hoch und stellt für die Menschen extreme Einschnitte in ihr finanzielles Budget dar, zumal sie ein Leben lang für die Rente gearbeitet haben und die finanziellen Belastungen auch für Rentner immer größer werden. Somit wird klar, dass sich die Versteuerung der Rente durch das Finanzamt ab 2010 auf 60 Prozent erhöht hat.
Um zunächst das System nachvollziehbar und für ältere Personen verständlich zu machen, soll erwähnt werden, dass es einen Betrag gibt, welcher nicht mehr angetastet werden kann. Die für die nächsten Jahre bestehende Steuerpflicht auf Rentenbezüge gestaltet sich so, dass die im ersten Rentenjahr nicht versteuerten restlichen 40 Prozent der Rente in den nächstfolgenden Jahren derart behandelt werden, dass sie als sogenannter Freibetrag fixiert sind. Innerhalb der weiteren Rentenjahre folgt keine steuerliche Veranlagung auf diesen festen Freibetrag, sodass dabei jedoch die kommenden Erhöhungen der Rente immer einbezogen werden.
Beispielrechnung:
Ein Beispiel zeigt die Umsetzung dieser Regelung in der Praxis. Wenn ein Rentner 2010 monatliche Bezüge aus der gesetzlichen Rentenkasse vereinnahmt, welche 2.000 Euro betragen, so werden im ersten Jahr des Bezugszeitraumes davon 60 Prozent versteuert. Dies bedeutet, die Steuerpflicht beim Finanzamt liegt bei 1.200 Euro. 800 Euro bleiben steuerfrei, diese entsprechen 40 Prozent. Tritt das zweite Jahr des Rentenbezuges in Kraft, dann werden diese 40 Prozent, welche den 800 Euro entsprechen als Freibetrag nicht versteuert. Wenn in den kommenden Jahren die Rente erhöht werden sollte, so erhöht sich dieser Freibetrag nicht sondern es bleiben nur die 800 Euro für den Rest des Lebens steuerlich unantastbar. Dies führt dazu, dass jede Rentenerhöhung der steuerlichen Veranlagung zum Opfer fallen würde und der Rentner im Endeffekt keinen Nutzen davon hat. Die Rentenerhöhung geht praktisch ans Finanzamt.
Rente – Steuern – Finanzamt – Existenzminimum
Innerhalb der neuartigen Regelungen können bestimmte Rentnergruppen nicht steuerlich veranlagt werden. Bei diesen Personen wird ein sogenanntes steuerfreies Existenzminimum festgelegt, welches bei 8.004 Euro liegt, bei Ehepaaren verdoppelt sich dieses Existenzminimum. Dieses beinhaltet die finanziellen Mittel, welche ein Mensch zur Unterhaltung seines täglichen Lebens benötigt. Dies bedeutet im Klartext, dass bei einer monatlichen Rente von etwa 1.300 Euro keine steuerliche Veranlagung durch das Finanzamt zu erwarten ist. Beziehen Rentner neben ihrer gesetzlichen Altersrente noch andere Einkünfte, beispielsweise aus Pachtverträgen, Mieten, Kapitalanlagen oder anderen Renten, dann werden diese als Einkommenserhöhung erfasst und versteuert.
Beachtet werden zudem die an die Krankenkasse und die Pflegeversicherung abgeführten monatlichen Beträge, welche bei einer Rente von 1.300 Euro im Schnitt 130 Euro betragen. Diese sind diese ebenfalls nicht zu versteuern.
Rente – Steuern – Finanzamt – Altersentlastungsbeiträge
Wie das Existenzminimum, so gehört auch der sogenannte Altersentlastungsbeitrag dazu, um Rentner von steuerlichen Veranlagungen zu entlasten. Dazu gehören Einnahmen aus einer Riesterrente oder aus Renten, welche als Betriebsrenten bekannt sind. Derzeit werden 30,4 Prozent dieser zusätzlichen Einkünfte nicht beachtet, wobei das Maximum monatlich bei 1.440 Euro liegt. Alle Bezüge, welche darüber liegen, sind relevant für die Rentenbesteuerung.
Rente – Steuern – Finanzamt – Versorgungsfreibetrag
Viele berufstätige Menschen, welche in das Rentenalter eintreten und vorwiegend im öffentlichen Dienst tätig waren, bekommen noch andere monatliche Altersbezüge. Dies sind vorrangig wiederum Betriebsrenten oder Pensionen bei Personen, welche im Beamtenstatus tätig waren. Hierbei greift der sogenannte Versorgungsfreibetrag. Dieser wurde im Laufe der Jahre schrittweise erhöht und beträgt im Jahr 2010 32 Prozent. Das obere Limit beträgt aktuell 2.400 Euro. Wird die obere Grenze durch Versorgungsbezüge überschritten, so wird das Finanzamt diese erfassen und versteuern. Bedeutsam wird in diesem Zusammenhang ein spezieller Zuschlag von 720 Euro und ein zu beachtender pauschaler Betrag für Werbungskosten von 102 Euro.
Die letztgenannten Aspekte beziehen sich darauf, wenn Rentner eine Altersversorgung aus der gesetzlichen Rente beziehen. Wie sieht es jedoch aus bei Rentnern mit Steuern und Renten, wenn die private Rentenversicherung greift?
Die Besteuerung einer privaten Rentenversicherung
Im Allgemeinen werden Rentenbezieher innerhalb der privaten Rentenversicherung hierbei steuerlich begünstigt. Beim Rentenalter von 65 Jahren mit einer privaten Rentenvorsorge würde eine monatliche Rente von 4.000 Euro nicht steuerlich berücksichtigt werden. Bei Ehepaaren verdoppelt sich dieser Satz.
Rente – Steuern – Finanzamt – Besteuerung von Riester- und Rüruprente
Staatlich geförderte Renten, wie es die Modelle der Rürup- und Riesterrente sind, werden durchaus steuerlich belastet. Es gilt wiederum eine Minderung der Steuer um den Altersentlastungsbetrag. Bedeutsam ist, dass die kompletten Einnahmen aus einer staatlich gestützten Riester Rente steuerlich veranlagbar sind. Bei der Rürup Rente arbeitet das Finanzamt so, dass diese nicht voll versteuert wird sondern nur 60 Prozent relevant sind, so wie es bei der gesetzlichen Rente üblich ist.
Ein Kommentar
Ist das der Grund, warum dieser alte, vergreiste Schäuble so lange im Amt bleibt?
Er hat somit schon einige Rentenerhöhungen ausgesessen. Vielleicht verrechnet sich bei dem auch jemand, er selbst bemerkt es ja eh nicht. Der lässt sich lieber noch fürs Soduko spielen noch bezahlen.