Umgangsrecht für Großeltern – Enkelkinder zwischen den Fronten
Umgangsrecht: Diese Rechte haben Großeltern | © deniskomarov / stock.adobe.com

Es ist für Kinder erfahrungsgemäß schon schlimm genug, wenn sich die Eltern trennen. Schwierig wird es aber für Großeltern und Enkel, wenn dann auch noch dieser Kontakt jäh abgebrochen wird. Vielfach sind die Großeltern der geschiedenen Kindesväter betroffen, da die Mütter oft das alleinige Sorgerecht haben. Die Chance auf das Umgangsrecht für Großeltern mit den Enkeln, sofern die Mütter dies nicht möchten, fällt in diesem Falle leider gering aus.

Was ist das Umgangsrecht?

Doch was bedeutet der rechtliche Begriff „Umgangsrecht“ genau? Er bezeichnet das Besuchsrecht mit dem Kind zum Erhalt der verwandtschaftlichen Beziehungen und soll damit auch der psychischen Weiterentwicklung und der Selbstfindung des Kindes dienen. Eine Entfremdung der Kontaktpersonen ist zu vermeiden.

Hierzu gehören eben nicht nur der persönliche Kontakt, sondern ebenso der Briefkontakt wie auch regelmäßige Telefongespräche. Sogar der Austausch von Geschenken zählt hierzu, empfehlenswert ist doch allerdings immer die genaue Absprache mit den Eltern bzw. dem Elternteil. Ein Umgangsrecht kann vom Gericht auch untersagt werden, sollte es das Kindeswohl erfordern.

Ist das Umgangsrecht für Großeltern gerichtlich durchsetzbar?

Wird den Großeltern der Kontakt zum Enkelkind von den Eltern oder einem Elternteil untersagt, haben die Großeltern durchaus die Möglichkeit, dieses Anrecht gerichtlich zu erkämpfen. Nach neuerer Gesetzgebung steht ihnen sogar gemäß § 1685 BGB das Gesetz Umgangsrecht für Großeltern zu. Allerdings hat sich der Gesetzgeber sehr viel mehr davon versprochen, als die Praxis vorweist.

Die Verwendung dieses Rechtes kann nur dann Anwendung finden und durchgesetzt werden, wenn von den Großeltern bewiesen werden kann, dass der Umgang zwischen den Enkelkindern und ihnen dem Wohle des Kindes und seiner Entwicklung dienlich und förderlich ist.



Natürlich hat ein Kind immer Interesse daran, weiterhin Kontakt zu Oma und Opa zu haben, doch ist das Sorgerecht der Eltern oder dem jeweiligen Elternteil dem Umgangsrecht immer vorgeschaltet. Ein Besuchsrecht für die Großeltern besteht tatsächlich nur dann, wenn die Bindung zwischen ihnen und den Enkeln über den normalen Umgangsbereich hinausgeht.

Ein Beispiel wäre hier, dass beide Elternteile berufstätig sind und die Großeltern die Enkelkinder während der Woche regelmäßig betreuen oder betreut haben und damit für die weitere Kindesentwicklung mit in der Verantwortung stehen.

Umgangsrecht für Großeltern – Voraussetzungen

Grundsätzlich sind Streitigkeiten in der Familie kein Argument, um ein Umgangsrecht für Großeltern mit den Enkeln wirkungsvoll durchzusetzen. Auch müssen diese hinnehmen, dass bei durchgesetztem Recht ein Elternteil auf Wunsch immer mit anwesend ist.

Bestehen beispielsweise starke Differenzen zwischen den Eltern und den Großeltern, wird grundsätzliche immer zum Wohle des Kindes entschieden und es kann passieren, dass aus diesem Grunde der Umgang mit den Großeltern verweigert wird, um das Kind nicht in diese Spannungen hineinzuziehen.

Die Gerichte in den verschiedenen Bundesländern urteilen allerdings nicht einheitlich, so dass durchaus unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Umsetzung der bestehenden Gesetze für Großeltern existieren. Trotz vieler Hoffnungen nach der neuen Gesetzgebung haben diese meistenteils das Nachsehen, wenn sie ihr Besuchsrecht einklagen möchten.

Sie müssen den Vorrang der Erziehung und des Sorgerechts der Eltern oder des Elternteils respektieren und zum Wohle des Kindes deshalb oftmals zurückstecken.

Dennoch ist es durchaus sinnvoll, sich entsprechenden anwaltlichen Rat einzuholen, um die Risiken und Erfolgsaussichten genau einschätzen zu können.

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