Wurde früher die Pflegezeit als Kriterium herangezogen, ist es heute die Begutachtung nach Punkten. Je mehr Punkte, desto höher Pflegegrad und Leistungen.

Pflegegrade 2017
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Wer selbst pflegebedürftig ist, oder sich um einen Pflegebedürftigen kümmert, dem sind die neuen Pflegegrade sicher ein Begriff. Mit dem seit Januar 2016 geltenden zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II), wurden auch die bis dahin geltenden Pflegestufen „reformiert“. Seit Anfang 2017 sind die bis dato gültigen Pflegestufen 1 – 3 nicht mehr relevant, bzw. wurden in die neuen Pflegegrade umgewandelt.

Pflegeleistungen wurden bis 2016 nur gezahlt, wenn entsprechende körperliche Einschränkungen vorhanden waren. Mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz werden auch die Pflegebedürftigen berücksichtigt, die in ihrem Alltag psychisch beeinträchtigt sind, wie etwa Demenzkranke. Wie auf dem Internetportal des MDK zu lesen ist, soll bei der Begutachtung nicht mehr der Hilfebedarf in Minuten, sondern der Grad der Selbstständigkeit eines Menschen im Mittelpunkt stehen. Gezahlt werden bewilligte Pflegeleistungen weiterhin von den Pflegekassen.

Neues Begutachtungsassessment (NBA)

Mit Einführung des zweiten Pflegestärkungsgesetzes wurde auch der Pflegebedürftigkeitsbegriff neu definiert. Wie oben bereits kurz erwähnt, werden seit Januar 2017 nicht nur die körperlichen Einschränkungen des Patienten geprüft, sondern auch eventuelle geistige und psychische Defizite.



Neben dem körperlichen Hilfebedarf werden also auch und ganz besonders, die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten des Patienten begutachtet. Kann der Pflegebedürftige seinen Alltag noch allein gestalten und wenn ja – wie? Pflegt er soziale Kontakte und wie kommt er mit Alltagsproblemen zurecht? Aber auch der klassische Hilfebedarf, wie etwa bei der Körperpflege, Ernährung und Mobilität, wird mit dem neuen Begutachtungsinstrument ermittelt.

Selbstverständlich haben Sie als Pflegebedürftiger oder Angehöriger weiterhin die Möglichkeit, sich umfassend beraten zu lassen. Auch wenn der MDK die Begutachtung und Einstufung des Pflegegrades übernimmt, bleiben oftmals viele Fragen offen.

Besonders Kinder, die weit weg von ihren pflegebedürftigen Eltern wohnen und nicht wissen, wie sie mit der Situation umgehen sollen, haben oft einen hohen Beratungsbedarf. Der unabhängige Versicherungsmakler Friendsurance hat dazu eine Grafik erstellt, die über alle Anlaufstellen informiert:

Pflegeberatung Anlaufstellen

Quelle: Friendsurance.de

Pflegegrade nach Begutachtung in Punkten

Bei der Begutachtung des Pflegebedürftigen vergibt der MDK-Prüfer Punkte. Diese Prüfung ist sehr komplex, jede Alltagssituation hier aufzuführen, würde den Rahmen des Beitrags sprengen. Fakt ist, je höher die Gesamtpunktzahl, desto höher auch der Pflegegrad und die entsprechenden Leistungen der Pflegekasse. Geprüft werden folgende Bereiche:

  • Mobilität
  • gesitige und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Probleme
  • Selbstversorgung
  • Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
  • Bewältigung und Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen

Die nachfolgende Auflistung zeigt, wie viele Punkte für den entsprechenden Pflegegrad notwendig sind.

Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte
Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte
Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte
Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte
Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte

Die fünf neuen Pflegegrade in der Übersicht

Kurze Anmerkung: Die gezahlten Leistungsbeträge sind abhängig von der Pflegeform. Der Entlastungsbetrag wird gezahlt, wenn der Pflegebedürftige im häuslichen Umfeld (auch betreutes Wohnen) gepflegt und unterstützt wird.

» Pflegegrad 1

  • körperlich und geistig noch recht beweglich
  • geringfügig hilfsbedürftig
  • leichte motorische Störungen
  • Gelenkprobleme

Geldleistung ambulant – keine
Sachleistung ambulant – keine
Entlastungsbetrag ambulant – 125 Euro
Leistungsbetrag vollstationär – 125 Euro

» Pflegegrad 2

  • erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • erhebliche körperliche und psychische Beeinträchtigungen
  • Anspruch auf Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Tagespflege

Geldleistung ambulant – 316 Euro
Sachleistung ambulant – 689 Euro
Entlastungsbetrag ambulant – 125 Euro
Leistungsbetrag vollstationär – 770 Euro

» Pflegegrad 3

  • schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • schwere körperliche und psychische Beeinträchtigungen
  • Anspruch auf Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Tagespflege

Geldleistung ambulant – 545 Euro
Sachleistung ambulant – 1.298 Euro
Entlastungsbetrag ambulant – 125 Euro
Leistungsbetrag vollstationär – 1.262 Euro

» Pflegegrad 4

  • schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • schwerste körperliche und psychische Beeinträchtigungen
  • Anspruch auf Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Tagespflege

Geldleistung ambulant – 728 Euro
Sachleistung ambulant – 1.612 Euro
Entlastungsbetrag ambulant – 125 Euro
Leistungsbetrag vollstationär – 1.775 Euro

» Pflegegrad 5

  • schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung
  • sehr hoher Pflegebedarf
  • Anspruch auf Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Tages- und Nachtpflege

Geldleistung ambulant – 901 Euro
Sachleistung ambulant – 1.995 Euro
Entlastungsbetrag ambulant – 125 Euro
Leistungsbetrag vollstationär – 2.005 Euro

Bestandsschutz
Wem bereits vor Januar 2017 eine Pflegestufe anerkannt wurde, der bekam mit der neuen Regelung automatisch einen der neuen Pflegegrade zugewiesen. Eine erneute Prüfung muss / musste nicht erfolgen.

Dagmar führt das Projekt Aktive-Rentner.de bereits seit 2009. Sie berichtet dabei täglich über Neues und Wissenswertes für Rentner und Senioren. Auch auf Twitter und Facebook

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